8 Unter anderen findet auch das systematische Auslegungsargument Beachtung (BGE 130 III 76, 82). Art. 46 FMG befindet sich im 7. Kapitel des Gesetzes. Dieses regelt unter dem Titel «Fernmeldegeheimnis» verschiedene Aspekte davon. Art. 43 umschreibt das Fernmeldegeheimnis: Wer mit fernmeldedienstlichen Aufgaben betraut ist oder betraut war, ist zur Geheimhaltung von Angaben über den Fernmeldeverkehr von Teilnehmerinnen und Teilnehmern verpflichtet. Zweck der Ordnung von Art. 43 ff. FMG ist es, die (privaten) Anbieter/-innen von Fernmeldediensten überhaupt erst zur Geheimhaltung zu verpflichten.