46 FMG nicht nur Angaben, welche beispielsweise Anrufzeit, Gesprächsdauer oder Kosten betreffen, sondern auch Angaben, die auf die Gesprächsteilnehmer selber hinweisen oder deren Identifikation erlauben. Laut Botschaft zum FMG soll der Artikel zum Persönlichkeitsschutz (im damaligen Entwurf Art. 45 FMG) den Bundesrat ermächtigen, «die materielle Ausgestaltung weiterer Ausnahmen vom Grundsatz des Fernmeldegeheimnisses» vorzunehmen, zusätzlich zu den bereits gesetzlich geregelten Ausnahmen (BBl 1996 III 1405 ff.