Insoweit Telekiosk-Anbieter am Fernmeldeverkehr teilnehmen, legt schon der Wortlaut von Art. 46 FMG nahe, dass die Bekanntgabe ihres Namens und/oder ihrer Adresse unter eine der in Art. 46 FMG - nicht abschliessend - aufgezählten Handlungen fällt, die der Bundesrat regeln kann; denn der Persönlichkeitsschutz im Fernmeldeverkehr setzt kommunizierende Personen voraus. In diesem Sinne fallen unter die «Verwendung von Daten über den Fernmeldeverkehr» gemäss Art. 46 FMG nicht nur Angaben, welche beispielsweise Anrufzeit, Gesprächsdauer oder Kosten betreffen, sondern auch Angaben, die auf die Gesprächsteilnehmer selber hinweisen oder deren Identifikation erlauben.