7 Die vorliegende Frage betreffend Öffentlichkeit der Daten über Telekioskdienst-Anbieterinnen ist daher in Art. 45 FMG nicht geregelt. Ob dieser Bestimmung abschliessender Charakter zukommt, wie die Beschwerdeführerinnen meinen, ist nachfolgend zu prüfen. 3.3. In Art. 46 FMG hat der Gesetzgeber den Bundesrat angewiesen, weitere Regelungen zur Bearbeitung der im Fernmeldeverkehr anfallenden Daten vorzusehen. Somit stellt sich die Frage, ob sich das Prinzip der Öffentlichkeit gemäss Art. 9 Abs. 1 AEFV auf Art. 46 FMG als Delegationsgrundlage stützen kann. 3.3.1. Unter dem Marginale «Persönlichkeitsschutz» erteilt Art. 46 FMG dem Bundesrat