179septies StGB vom Gesetzgeber unter Strafe gestellt wurden. Art. 45 FMG regelt also das Auskunftsrecht der zahlenden Fernmeldeteilnehmer gegenüber den Fernmeldedienst-Anbietern betreffend deren Rechnungsgrundlagen sowie das Auskunftsrecht bezüglich des für strafbar erklärten Ausnahmefalls des Missbrauchs der Fernmeldeanlage durch andere Teilnehmer (Botschaft zum FMG, BBl 1996 III 1405 ff., 1442 f.). Art. 45 FMG gilt somit nicht für Konsumenten, welche die Kostenerhebung seitens der Telekioskdienst-Anbieterin überprüfen oder die gar z. B. wegen Schlecht- oder Nichterfüllung des Telekiosk-Dienstleistungsvertrages gegen die Telekiosk-Anbieterin vorgehen wollen. Denn in diesen Fällen geht es