45 Abs. 2 FMG bei missbräuchlich hergestellten Verbindungen auch Auskunft über Namen und Adressen der anrufenden Anschlüsse, wenn ein Missbrauch glaubhaft gemacht werden kann. Bei missbräuchlich hergestellten Verbindungen ist an solche zu denken, die die Schädigung, die Beunruhigung oder die Belästigung eines anderen Fernmeldeteilnehmers bezwecken bzw. an solche, die gemäss Art. 179septies StGB vom Gesetzgeber unter Strafe gestellt wurden.