45 FMG können Kunden von der Anbieterin von Fernmeldediensten Auskunft über die für die Rechnungstellung verwendeten Daten verlangen, insbesondere über die Adressierungselemente, den Zeitpunkt der Verbindung und das geschuldete Entgelt. Diese Bestimmung regelt somit den Umfang des Auskunftsrechts zur Überprüfung der Rechnung. Überdies erhält der Teilnehmer gemäss Art. 45 Abs. 2 FMG bei missbräuchlich hergestellten Verbindungen auch Auskunft über Namen und Adressen der anrufenden Anschlüsse, wenn ein Missbrauch glaubhaft gemacht werden kann.