45 FMG keine Grundlage zur Verfügung. Diesem Ergebnis stehe auch Art. 46 FMG über den Persönlichkeitsschutz nicht entgegen. Der Bundesrat könne nicht über die Grenzen hinaus gehen, die Art. 45 FMG ziehe. Gegenteils müsse er dem Persönlichkeitsschutz der Telekioskdienst-Anbieter Rechnung tragen, was bei einer allgemeinen Veröffentlichung der Identität der Rufnummerninhaber nicht der Fall sei. Diese Argumentation ist nachfolgend zu prüfen. Gemäss Art. 45 FMG können Kunden von der Anbieterin von Fernmeldediensten Auskunft über die für die Rechnungstellung verwendeten Daten verlangen, insbesondere über die Adressierungselemente, den Zeitpunkt der Verbindung und das geschuldete Entgelt.