6 Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 1101 ff., dort S. 1112, Rz. 36; R. J. Schweizer, Zur Nachführung des Legalitätsprinzips, Mélanges Pierre Moor, Bern 2005, S. 517, 521 ff.). 3.2. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, Art. 45 Abs. 2 FMG regle den Umfang des Auskunftsrechts abschliessend. Demnach sei es bloss zulässig, die Daten der Telekioskdienst-Anbieter zu offenbaren, wenn es um die Ermittlung missbräuchlich hergestellter Verbindungen gehe. Für eine allgemein zugängliche Veröffentlichung von Namen und Adressen der Telekioskdienst-Anbieter stelle das Auskunftsrecht gemäss Art. 45 FMG keine Grundlage zur Verfügung.