für die zu Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [aBV[1] ] ergangene Rechtsprechung, welche gemäss BGE 126 V 52 E. 3b unter der Herrschaft der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung weiterhin Geltung beansprucht vgl. insbesondere BGE 125 V 30 E. 6a, BGE 125 V 223 E. 3b, je mit Hinweisen). Aufgrund des so genannt diffusen Systems der Normenkontrolle in der Schweiz gelten die dort dargelegten Befugnisse und Grundsätze auch für andere Gerichte oder die eidgenössischen Rekurskommissionen wie die EDSK. 3.1.4.