5 der Anbieter wieder das Öffentlichkeitsprinzip, allerdings im Rahmen eines Abrufverfahrens. Einzig eine hier nicht interessierende Nummernkategorie bildet eine Ausnahme (Art. 9 Abs. 1 und 2 AEFV). 3.1.2. Gesetzliche Grundlage der AEFV bildet das FMG, namentlich dessen Art. 28, der den Bundesrat beauftragt, Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente zu ordnen. Das FMG regelt zusätzlich im Kap. 7 über das Fernmeldegeheimnis in Art. 45 das Auskunftsrecht sowie in Art. 46 den Persönlichkeitsschutz.