» Die fragliche Verordnung ist seit ihrer Inkraftsetzung am 1. Januar 1998 bereits mehrfach geändert worden. Mit der dritten Änderung (in Kraft ab 1. April 2002) wurde diejenige Fassung von Art. 9 Abs. 1 AEFV geschaffen, welche heute bereits wieder nicht mehr gilt und welche die Beschwerdeführerinnen beibehalten möchten. Diese vierte Fassung sah die Bekanntgabe von Namen und Adressen der Anbieter nur auf begründeten Antrag eines Teilnehmers hin vor. Wegen einer massiven Zunahme von Missbräuchen durch die Anbieter bzw. zahlreicher Beschwerden seitens der Konsumenten war sie ebenfalls nur kurz in Kraft.