Die derzeit geltende Fassung von Art. 9 Abs. 1 AEFV lautet wie folgt: «Das Bundesamt macht Informationen über die von ihm zugeteilten Adressierungselemente und deren Nutzungszweck, über den Namen und die Adresse ihrer Inhaberinnen und Inhaber sowie, falls ihr Sitz im Ausland ist, über ihre Korrespondenzadresse in der Schweiz der Öffentlichkeit zugänglich. Es kann diese Informationen durch Abrufverfahren zugänglich machen.» Die fragliche Verordnung ist seit ihrer Inkraftsetzung am 1. Januar 1998 bereits mehrfach geändert worden.