Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, die (letzte) Revision von Art. 9 AEFV beruhe nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und sei weder durch die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) noch durch das FMG gedeckt. Sinngemäss rügen sie, dass der Bundesrat damit dem Fernmeldegeheimnis bzw. den Art. 43 ff. FMG einen Rechtssinn zugesprochen habe, der diesen nicht zukomme. Insbesondere machen sie geltend, Art. 45 Abs. 2 FMG regle den Umfang des Auskunftsrechts abschliessend. Diese Fragen sind nachfolgend zu prüfen. 3.1.1. Die derzeit geltende Fassung von Art. 9 Abs. 1