Damit können ihre Eingaben als Gesuche um Sperrung der Bekanntgabe ihrer persönlichen Daten gemäss Art. 20 Abs. 1 DSG bzw. als Begehren um Unterlassung einer widerrechtlichen Bearbeitung von Personendaten gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a DSG betrachtet werden. Es handelt sich demgemäss vorliegend in der Hauptsache um eine datenschutzrechtliche Streitigkeit, welche in die Zuständigkeit der EDSK gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. b DSG fällt. 3. Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, die (letzte) Revision von Art.