Auf ihre frist- und formgerecht eingereichten Eingaben ist einzutreten. Da sie denselben Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen betreffen, beide Beschwerdeführerinnen überdies durch denselben Rechtsanwalt vertreten und im Verfahren gemeinsam aufgetreten sind, werden die Beschwerdeverfahren vereinigt. 2. Vorliegend hat das BAKOM die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 AEFV vor allem fernmelderechtlich begründet. Den Eingaben der Beschwerdeführerinnen ist jedoch zu entnehmen, dass sie sich gegen die Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten auf der Internetseite des BAKOM wenden. Damit können ihre Eingaben als Gesuche um Sperrung der Bekanntgabe ihrer persönlichen Daten gemäss Art.