4 Internet-Publikation des BAKOM berührt sei. Beim informationellen Selbstbestimmungsrecht handelt es sich zweifellos dem Grundsatz nach um ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Bst. a VwVG. Soweit sie sich gegen den Fortbestand der bereits erfolgten Publikation wenden, machen die zwei Beschwerdeführerinnen zudem ein aktuelles Interesse geltend. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichten Eingaben ist einzutreten.