Zudem wird ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Daten behauptet. In formeller Hinsicht wird schliesslich noch die Kostenauflage in der Verfügung des BAKOM vom 28. März 2003 angefochten, dies unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache. E. Das BAKOM bejahte in seiner Stellungnahme im Ergebnis zwar die Anwendbarkeit des DSG, verneinte hingegen, dass für die Zulässigkeit des Abrufverfahrens ein Gesetz im formellen Sinn erforderlich sei, da es sich bei den publizierten Daten nicht um besonders schützenswerte Personendaten handle. F. Nach einem Meinungsaustausch über die Zuständigkeit in der Sache überwies die REKO UVEK das Verfahren an die Eidgenössische