beruft er sich auf das DSG und das FMG, auf den Schutz der Privatsphäre, auf das Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Mit Bezug auf das DSG wird vorgebracht, dass es sich bei den veröffentlichten Daten um schützenswerte Personendaten handle, die nur bearbeitet werden dürften, wenn ein formelles Gesetz dies ausdrücklich vorsehe. Auch für das Zugänglichmachen von Daten durch ein Abrufverfahren wird das Fehlen einer genügenden gesetzlichen Grundlage moniert. Zudem wird ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Daten behauptet.