3 aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgt. Die Verfahrenskosten teilte das BAKOM durch die Anzahl der Verfügungsadressaten und auferlegte sie diesen zu gleichen Teilen. D. Dagegen führten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Beschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO UVEK). Beantragt wurde je die Aufhebung der Verfügung des BAKOM vom 28. März 2003 und die Feststellung, dass die Änderung des Art. 9 Abs. 2 AEFV unwirksam sei. Mit Eingabe vom 14. Mai 2003 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen eine Ergänzung seiner Beschwerdebegründung vom 28. März 2003 ein. Darin