der vom BAKOM zugeteilten Adressierungselemente bestehe. Damit könne der Bundesrat in Art. 9 AEFV ohne weiteres bestimmen, dass das BAKOM Informationen über den Namen sowie die Adresse von Inhabern dieser Adressierungselemente der Öffentlichkeit zugänglich mache und dass dies mittels eines Abrufverfahrens geschehen könne. Weiter wurde ausgeführt, dass die Verfassung, das DSG und das FMG eingehalten würden und dass an der Veröffentlichung ein öffentliches Interesse bestehe. Schliesslich sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt und der Entzug der