Für den Fall einer Ablehnung dieses Begehrens ersuchten die Beschwerdeführerinnen um den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. C. Mit Verfügung vom 28. März 2003 lehnte das BAKOM die Begehren von zwei Dutzend Gesuchstellern ab. Darunter befanden sich auch die beiden Beschwerdeführerinnen. Das BAKOM stellte fest, dass die Einführung des Grundsatzes der Öffentlichkeit im Bereich von einzeln zugeteilten Nummern durch den Verordnungsgeber sowie die Umsetzung dieses Grundsatzes durch das BAKOM rechtmässig sei. Zur Begründung wurde angeführt, dass mit Art. 28 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) eine genügende gesetzliche Grundlage für die Regelung der Verwaltung