Das BAKOM unterhält zu diesem Zweck im Rahmen seines Internet-Auftritts (www.e-ofcom.ch) eine Suchfunktion, mit welcher jede interessierte Person die Namen und Adressen der Inhaber einer Telekiosk-Nummer abfragen kann. B. Verschiedene Nummerninhaber, darunter die Beschwerdeführerinnen, verlangten zwischen dem 18. und 26. März 2003 vom BAKOM, auf die Veröffentlichung ihrer Identität zu verzichten. Sie beriefen sich dabei unter anderem auf Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1). Für den Fall einer Ablehnung dieses Begehrens ersuchten die Beschwerdeführerinnen um den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.