Der Bundesrat beschloss, die einzeln zugeteilten Nummern wieder - wie bereits früher einmal - dem Prinzip der Öffentlichkeit zu unterstellen. Seit 1. April 2003 bestimmt der revidierte Art. 9 Abs. 1 AEFV, dass Name und Adresse der Inhaber von einzeln zugeteilten Telekiosk-Nummern (090x) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Das BAKOM unterhält zu diesem Zweck im Rahmen seines Internet-Auftritts (www.e-ofcom.ch) eine Suchfunktion, mit welcher jede interessierte Person die Namen und Adressen der Inhaber einer Telekiosk-Nummer abfragen kann.