2 Zusammenfassung des Sachverhalts: A. Bis am 31. März 2003 gab das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) gestützt auf die damals gültige Fassung von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV, SR 784.104) die Identität eines Inhabers einer einzeln zugeteilten Telekiosk-Nummer (090x) nur gegenüber Personen bekannt, welche eine solche Dienstleistung in Anspruch genommen hatten. Ferner mussten die anfragenden Personen glaubhaft darlegen, dass der Inhaber gegen geltendes Recht verstossen haben könnte oder dass die betreffende Nummer anderweitig missbräuchlich eingesetzt worden war.