Dass dabei das öffentliche Interesse an der Wahrung von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr und der privatrechtliche Persönlichkeitsschutz der Telekiosk-Konsumenten höher gewichtet wurden als das Geheimhaltungsinteresse der Anbieter, ist nicht zu beanstanden (E. 3.3). - Art. 9 AEFV bildet eine genügende gesetzliche Grundlage für die Zugänglichmachung der Daten mittels Abrufverfahren im Internet, da keine besonders schützenswerten Personendaten in Frage stehen (E. 4.1 und 4.2). - Da eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe der Daten im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Bst. a DSG besteht, kann die Bekanntgabe nicht gestützt auf Art. 19 Abs. 4 Bst. a DSG eingeschränkt werden (E. 4.3 und 4.4).