1 Art. 17, Art. 19 Abs. 3 und 4, Art. 20 DSG. Art. 28 FMG. Art. 9 AEFV. - Art. 9 AEFV, der die Zugänglichmachung der Daten durch ein Abrufverfahren vorschreibt, liegt im Rahmen der dem Bundesrat durch den Gesetzgeber eingeräumten Verordnungskompetenz. Dass dabei das öffentliche Interesse an der Wahrung von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr und der privatrechtliche Persönlichkeitsschutz der Telekiosk-Konsumenten höher gewichtet wurden als das Geheimhaltungsinteresse der Anbieter, ist nicht zu beanstanden (E. 3.3).