{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-08-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-45--_2005-08-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007325.pdf?ID=150007325", "Checksum": "f6dbbb858bf20422c055749f4afd6722"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:31", "Checksum": "b88dc4f8a38b5736760dd463d54430e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 02.08.2005 JAAC 70.45 \r\n\n 14\nvia Internet-Abrufverfahren vor. Für eine individuelle Interessenabwägung\ndurch das BAKOM bleibt kein Raum. Vielmehr ist gerade diese Abwägung\nbereits vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorgenommen worden und zu\nGunsten der begrenzten Öffentlichkeit ausgefallen.\nSelbst wenn somit bei den Beschwerdeführerinnen offensichtlich\nschutzwürdige Interessen vorlägen, wäre das BAKOM zur Bekanntgabe von\nNamen und Adressen derselben verpflichtet, da Art. 20 Abs. 2 DSG wie gesagt\nArt. 19 Abs. 4 DSG vorgeht.\n4.5. Gemäss Art. 6 Abs. 1 DSG dürfen Personendaten nicht ins Ausland\nbekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen\nPersonen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein\nDatenschutz fehlt, der dem schweizerischen gleichwertig ist. In ihrem\nUrteil vom 31. Oktober 2003 (VPB 68.92) hat die EDSK entschieden, dass\nInternet-Abrufverfahren stets Gefährdungen der Persönlichkeit von\nbetroffenen Personen darstellen. Es wurde jedoch weiter ausgeführt, dass\neine behördliche Internetpublikation dennoch gerechtfertigt sein kann, sofern\nsie gesetzlich vorgesehen ist (E. 4).\nDass die Internetpublikation in einem Gesetz im materiellen Sinn vorgesehen\nist, wurde bereits festgestellt. Für eine konkrete schwerwiegende Gefährdung\nder Persönlichkeit von Nummerninhabern aufgrund der Zugänglichkeit ihrer\nKontaktangaben für Abfrager aus dem Ausland haben die Beschwerdeführer\nkeine Anhaltspunkte angeführt. Es ist soweit auf den ersten Blick auch keine\nsolche Gefährdung ersichtlich. Die mit der Internetpublikation automatisch\nverbundene Datenbekanntgabe ins Ausland stellt somit vorliegend keinen\nVerstoss gegen Art. 6 Abs. 1 DSG dar.\n5. Gemäss Art. 20 Abs. 1 DSG kann eine betroffene Person, die ein\nschutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, vom verantwortlichen\nBundesorgan verlangen, dass es die Bekanntgabe von bestimmten\nPersonendaten sperrt. Das Bundesorgan verweigert die Sperrung oder hebt\nsie auf, wenn eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht oder die Erfüllung\nseiner Aufgaben sonst gefährdet würde (Art. 20 Abs. 2 DSG).\n5.1. Die Beschwerdeführerinnen verlangen die Sperrung ihrer derzeit\nöffentlich zugänglichen Daten. Sie machen geltend, dass durch die\nVeröffentlichung persönlicher Daten durch das BAKOM allgemein eine erhöhte\nGefährdung von Personen, Einrichtungen und Unternehmen entstehe und\ndass in einem Fall bereits einmal belästigende und beleidigende Anrufe erfolgt\nseien.\nOb ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerinnen im Sinne von\nArt. 20 Abs. 1 DSG vorliegt, kann offen gelassen werden, da das BAKOM beim\nVorliegen einer Rechtspflicht zur Bekanntgabe der Daten gemäss Art. 20 Abs.\n2 Bst. a DSG die Sperrung verweigern muss. Das Vorliegen einer solchen\nRechtspflicht wurde bereits bejaht. Die Beschwerdeführerinnen könnten sich\ndemnach, selbst wenn ihnen ein schützenswertes Interesse an einer Sperrung\nihrer Daten zugestanden würde, nicht auf Art. 20 Abs. 1 DSG berufen.\n\n15\nDas Sperrgesuch der Beschwerdeführerinnen wurde vom BAKOM somit zu\nRecht abgelehnt. Die Beschwerdeführerinnen dringen mit ihren Vorbringen\nnicht durch.\n6. Zur Beurteilung des Begehrens um Aufhebung der Kostenregelung in der\nVerfügung des BAKOM vom 28. März 2003 ist die Sache an die REKO UVEK\nzurückzuweisen.\nDie Frage der Kosten für den Erlass der angefochtenen Verfügung könnte\nals Frage angesehen werden, ob durch diese Kosten die Ausübung des\nSperrrechts nach Art. 20 DSG beeinflusst oder eventuell behindert wird,\nda die Gesuchsteller bei Unterliegen die Kosten zu tragen haben. In ihrem\nUrteil vom 12. März 1999 (VPB 64.73 E. 4) hatte die EDSK entschieden, dass\ndie Ausübung der datenschutzrechtlichen Abwehrrechte, zu denen das\nSperrrecht nach Art. 20 DSG gehört, grundsätzlich kostenlos ist. Käme den\nBeschwerdeführerinnen vorliegend ein Sperrrecht zu, dürfte es daher\nnicht von einer Gebührenleistung abhängig gemacht werden. Da die\nBeschwerdeführerinnen mit ihrem Begehren um Sperrung jedoch gerade\nnicht durchdringen, spricht aus datenschutzrechtlicher Sicht nichts gegen\neine Kostenauflage für die Verfügung des BAKOM vom 28. März 2003. Ob\nKostenauflage und -bemessung im vorliegenden Fall zu Recht erfolgten,\nbetrifft keine datenschutzrechtliche Frage, fällt also nicht in die sachliche\nZuständigkeit der EDSK.\n[1] Zu lesen auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unterhttp://www.\nofj.admin.ch/etc/medialib/data/staat_buerger/gesetzgebung/bundesverfassung.\nPar.0006.File.tmp/bv-alt-d.pdf (letzter Besuch: ...).\n\n16\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 70.45 - Auszug aus dem Urteil EDSK-0307 der Eidgenössischen\nDatenschutzkommission vom 2. August 2005\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2006\nAnnée\nAnno\n\nBand 70\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 007 325\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}