{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-08-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-45--_2005-08-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007325.pdf?ID=150007325", "Checksum": "f6dbbb858bf20422c055749f4afd6722"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:31", "Checksum": "b88dc4f8a38b5736760dd463d54430e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 02.08.2005 JAAC 70.45 \r\n\n 13\ndie Datenbearbeitung ist daher nicht erforderlich, ein Gesetz im materiellen\nSinn ist ausreichend. Als Gesetz im materiellen Sinn gilt der Erlass einer\nrechtsetzenden Behörde, der generell-abstrakte Normen enthält und sich\nseinerseits als verfassungsmässig erweist (BGE 119 Ia 154, 158, BGE 109 Ia 188,\n190). Dies trifft wie dargelegt auf die AEFV zu.\n4.2. Aufgrund von Art. 19 Abs. 3 DSG dürfen Bundesorgane Personendaten\ndurch ein Abrufverfahren zugänglich machen, wenn dies ausdrücklich\nvorgesehen ist. Sofern es nicht um besonders schützenswerte Personendaten\noder um Persönlichkeitsprofile geht, reicht es, wenn das Abrufverfahren\nin einem materiellen Gesetz festgehalten ist, also in einer Verordnung,\ndie auf einer in einem formellen Gesetz enthaltenen Delegationsnorm\nberuht (J.-P. Walter, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz,\nArt. 19 N. 32). Wie oben ausgeführt, stellt Art. 9 AEFV eine Regelung auf\nVerordnungsstufe dar, welche im Rahmen der Überprüfungsbefugnis der EDSK\nals verfassungsmässig und im Einklang mit dem FMG zustande gekommen\nanzusehen ist. Damit ist belegt, dass auch Art. 19 Abs. 3 DSG der revidierten\nRegelung des Art. 9 AEFV nicht im Wege steht.\n4.3. Gemäss Art. 19 Abs. 4 Bst. a DSG lehnt ein Bundesorgan die Bekanntgabe\nvon Daten ab, schränkt sie ein oder verbindet sie mit Auflagen, wenn\nwesentliche öffentliche Interessen es verlangen. Die Beschwerdeführerinnen\nberufen sich auf ein öffentliches Interesse an einer Geheimhaltung ihrer\nDaten. Da aber - wie oben gezeigt - der Grundsatz der Öffentlichkeit gerade\nim öffentlichen Interesse wieder eingeführt wurde, ist diese Argumentation\nschwer nachvollziehbar.\nZur Begründung des öffentlichen Interesses an der Geheimhaltung trägt\ndie Beschwerdeführerin 1 ein an sich privates Interesse vor, nämlich dass\nihre Mutter aufgrund einer Namensverwechslung während eines Tages\nbelästigende Anrufe von unzufriedenen Kunden der Beschwerdeführerin\n1 erhalten habe. Nach Angaben der Beschwerdeführerin 1 konnte diesen\nAnrufen durch Wechsel der Telefonnummer innert Tagesfrist wirkungsvoll\nentgegengetreten werden. Für solche Fälle stellt die Rechtsordnung\nnötigenfalls auch noch weitere Mittel zur Verfügung (Telefonnummer ohne\nPublikation, Fangschaltung, Strafanzeige usw.). Damit hat der Gesetzgeber\ndem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Missständen der\nerwähnten Art hinreichend Genüge getan.\n4.4. Ebenfalls gemäss Art. 19 Abs. 4 Bst. a DSG lehnt ein Bundesorgan die\nBekanntgabe von Daten ab, schränkt sie ein oder verbindet sie mit Auflagen,\nwenn offensichtlich schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person es\nverlangen. Selbst wenn jedoch ein solches Interesse einer betroffenen Person\nzur Diskussion stünde, kann die Bekanntgabe nicht mit Berufung auf Art. 19\nAbs. 4 DSG verhindert werden, wenn eine Rechtspflicht zur Datenbekanntgabe\ngemäss Art. 20 Abs. 2 DSG besteht. Einer solchen Rechtspflicht kann Art. 19\nAbs. 4 DSG nicht entgegengehalten werden (Walter, a.a.O., Art. 20 N. 10).\nGemäss Art. 9 Abs. 1 AEFV macht das BAKOM Informationen über den Namen\nund die Adresse von Inhabern der von ihm zugeteilten Adressierungselemente\nder Öffentlichkeit zugänglich. Diese Regelung erwähnt keine Ausnahmen\nund ist nicht in Form einer «Kann-Bestimmung» abgefasst. Sie lässt dem\nBAKOM keinen Ermessensspielraum, um die Bekanntgabe abzulehnen.\nDamit sieht die Verordnung eine rechtliche Pflicht zur Datenbekanntgabe\n\n"}