{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-08-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-45--_2005-08-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007325.pdf?ID=150007325", "Checksum": "f6dbbb858bf20422c055749f4afd6722"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:31", "Checksum": "b88dc4f8a38b5736760dd463d54430e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 02.08.2005 JAAC 70.45 \r\n\n 12\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an\nder Wahrung von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr das partielle\nGeheimhaltungsinteresse der Telekioskdienst-Anbieter überwiegt. Ein\nschwerwiegender Eingriff in ein Grundrecht der Beschwerdeführerinnen\nist nicht zu erkennen.\n3.4. Die Beschwerdeführerinnen kritisieren, dass das Abrufverfahren im\nInternet auf sämtliche Telekioskdienst-Anbieter angewandt würde. Sie halten\ndies für unverhältnismässig. Sie vertreten wie erwähnt den Standpunkt, dass\ndie bis zur letzten Revision im März 2003 geltende Rechtslage zum Schutz von\nKonsumenten und anderen Personen und Einrichtungen völlig ausreichend\ngewesen sei.\nWie oben schon ausgeführt, stellt das Telekiosk-System mit seinem\nInkassoverfahren über Dritte eine Besonderheit im Geschäftsverkehr dar.\nIm vorliegenden Zusammenhang ist der Grundsatz der Öffentlichkeit geeignet,\nTreu und Glauben im Geschäftsverkehr bzw. die Persönlichkeitsrechte\nder Konsumenten zu wahren. Beim Telekiosk-Vertriebssystem kann die\nTransparenz im Geschäftsverkehr zwischen Anbietern und Kundschaft bzw.\nKonsumenten nicht anders bewirkt werden als durch den Grundsatz der\nÖffentlichkeit von Namen und Adresse des Anbieters. In diesem Rahmen stellt\ndas Abrufverfahren im Internet eine Form der Öffentlichkeit dar. Während\nman aber bei einer alphabetisch oder numerisch geordneten Publikation mit\nallen Namen der Anbieter und allen Nummern im Sinne des althergebrachten\nTelefonbuches oder einer elektronischen Datenbank alle Daten auf einen\nBlick in Erfahrung bringen kann, liefert das Abrufverfahren lediglich auf eine\nbestimmte Nummer hin die Angaben über den einen zugehörigen Abonnenten.\nVon daher erweist sich das gerügte Abrufverfahren als weniger eingreifend\nund jedenfalls nicht als unverhältnismässig.\nZusammenfassend ergibt sich, dass das Prinzip der Öffentlichkeit in Art. 9\nAEFV den Auftrag in Art. 46 FMG zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes\nder Teilnehmer und Teilnehmerinnen und zur Beachtung überwiegender\nöffentlicher Interessen in verfassungsmässiger Abwägung aller Interessen\nausführt. Somit verletzt der aufgrund von Art. 28 Abs. 2 FMG erlassene Art. 9\nAEFV in der heute geltenden Fassung die Vorgaben von Art. 43-46 FMG nicht.\n4. Die Beschwerdeführerinnen führen weiter an, in seiner revidierten Fassung\nverstosse Art. 9 AEFV gegen das Datenschutzrecht, namentlich gegen Art. 17\nund Art. 19 Abs. 3 und 4 DSG. Ebenfalls zu prüfen ist, ob ein Verstoss gegen Art.\n6 DSG vorliegt.\n4.1. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 DSG dürfen Bundesorgane Daten bearbeiten,\nwenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Dass mit Art. 9 AEFV eine\nGrundlage vorliegt, wurde nicht bestritten, die Beschwerdeführerinnen\nhalten jedoch die Grundlage für nicht genügend. Sie berufen sich in ihrer\nArgumentation auf Art. 17 Abs. 2 DSG, welcher die Bearbeitung von besonders\nschützenswerten Personendaten nur zulässt, wenn ein formelles Gesetz es\nausdrücklich vorsieht oder eine der Voraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst.\na bis c DSG vorliegt.\nDabei verkennen die Beschwerdeführerinnen, dass ihre Namen und Adressen\nnicht unter die «besonders schützenswerten Personendaten» fallen, die in Art.\n3 Bst. c Ziff. 1-4 DSG definiert werden. Ein formelles Gesetz als Grundlage für\n\n"}