{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-08-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-45--_2005-08-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007325.pdf?ID=150007325", "Checksum": "f6dbbb858bf20422c055749f4afd6722"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:31", "Checksum": "b88dc4f8a38b5736760dd463d54430e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 02.08.2005 JAAC 70.45 \r\n\n 11\nLeistung zu erbringen hätten, für die üblicherweise ein Entgelt geschuldet\nwird. Ebensowenig erwachsen ihnen durch den blossen Verbindungsaufbau\nund das kostenpflichtige Warten des Konsumenten besondere Risiken,\ndie einer Entschädigung rufen würden. Aussergewöhnlich ist sodann im\nBereich der Telekiosk-Dienstleistungen, dass die Anbieter gegenüber ihrer\nKundschaft nie namentlich in Erscheinung treten müssen, weil das Inkasso\nüber eine Drittpartei, die Fernmeldeanbieterin, abgewickelt wird. Daher\ndroht Dienstleistungs-Anbietern im Vertriebssystem des Telekiosks auch keine\nRufeinbusse, die ihnen sofort persönlich zugeordnet werden könnte, wenn sie\nihre Kunden ohne nützliche Gegenleistung mit hohen Kosten belasten.\nEs kommt hinzu, dass die Anbieter oft über eine Vielzahl verschiedener\nNummern gleichzeitig verfügen (gemäss den Akten halten allein die von\nder angefochtenen Verfügung betroffenen 24 Anbieter oder Anbieterinnen\nbereits 19’940 Telefonnummern). Will also ein Konsument nach schlechter\nErfahrung einem bestimmten Geschäftspartner ausweichen, so reicht es\nnicht, dass er über den - oft peinlichen - Weg der Selbstoffenbarung beim\nBAKOM die Person hinter dieser einen Telekiosk-Nummer eruiert. Vielmehr\nmuss er damit rechnen, die gleichen Anbieter hinter Dutzenden oder gar\nHunderten anderer Nummern erneut anzutreffen. Dies bedeutet nichts\nanderes, als dass der Konsument bei diesem besonderen Vertriebssystem\naufgrund der vor der letzten Revision bestehenden Rechtslage von einer\ngezielten Wahl seines Dienstleistungspartners ausgeschlossen war. Wer unter\nsolchen Bedingungen blind wählt, wird unfreiwillig mit Kosten belastet, bevor\ner seinen Irrtum bemerken kann. Diese Kosten auf Seiten der Konsumenten\nführen zwangsläufig zu einer Bereicherung der Anbieter, ohne dass diesen\ndafür besondere Umtriebe oder Aufwendungen anfallen würden. Dies\nführt zu einer unausgewogenen Situation zwischen zwei ungleich starken\nVertragspartnern.\nWie erwähnt schuf das Vertriebssystem des Telekiosks unter dem zuletzt\ngeltenden Verordnungsrecht eine für die Schweiz einmalige Rechtslage.\nDer zahlende Konsument, der seinen Vertragspartner nur schon wegen\nSchlechterfüllung ins Recht fassen wollte, musste dafür zuerst vor einer\nBundesbehörde höchst private Ereignisse offenbaren. Damit kam diesem\nVertriebssystem und seinem Regelwerk in Art. 9 (alt) AEFV eine wohl singuläre\nStellung zu, die der schweizerischen Rechtslandschaft fremd war. Einem\nsolchen Ergebnis ist nicht durch ein eng verstandenes Fernmeldegeheimnis\nzugunsten der ohnehin stärkeren Vertragspartei Vorschub zu leisten. Dies\nentspräche nicht dem Grundsatz eines loyalen und vertrauenswürdigen\nVerhaltens im Geschäftsverkehr.\nDas Prinzip von Treu und Glauben greift schon im vorvertraglichen\nBereich. Die an einer Geschäftsanbahnung interessierte Partei hat auch die\nInteressen der Konsumenten zu respektieren. Aus der Sicht des Bundes ist der\nKonsumentenschutz gar eine Verfassungsaufgabe (Art. 97 BV).\n\n"}