{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-08-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-45--_2005-08-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007325.pdf?ID=150007325", "Checksum": "f6dbbb858bf20422c055749f4afd6722"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:31", "Checksum": "b88dc4f8a38b5736760dd463d54430e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 02.08.2005 JAAC 70.45 \r\n\n 10\nBundesbehörde als Telekiosk-Konsument von Erotik, Wahrsagerei und\nLebensberatung zu offenbaren, war für die konsumierende Vertragspartei\nunangenehm. Wer dies als peinlich erachtete, für den wirkte die frühere\nRegelung zweifellos geradezu abschreckend. Schliesslich waren mit einem\nsolchen Gesuch auch Umtriebe und Kosten verbunden, die ebenfalls den\nrechtssuchenden Konsumenten belasteten. Die fragliche Bestimmung\nwar somit geeignet, viele Teilnehmer selbst in begründeten Fällen von der\nBeschreitung des Rechtsweges abzuhalten, obwohl sie bereits Schaden\nseitens der Telekiosk-Anbieterin erlitten hatten. Dies schwächte ihre Position\nzusätzlich. Unter all diesen Gesichtspunkten kann man sich fragen, inwiefern\nein solches Verfahren als mit der Interessenlage und dem Schutz der\nPrivatsphäre des Konsumenten überhaupt vereinbar betrachtet wurde.\n3.3.3. Der Begriff der Persönlichkeitsrechte gemäss Art. 28 des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) steht\nfür eine Gesamtheit der wesentlichen Werte der Person (Persönlichkeitsgüter),\ndie ihr kraft ihrer Existenz eigen sind (A. Bucher, Natürliche Personen und\nPersönlichkeitsschutz, 3. Aufl., Basel und Frankfurt a.M., 1999, Rz. 413 und\n457). Die Persönlichkeitsrechte gelten als absolute Rechte, die eine freie\nEntfaltung im persönlichen, im gesellschaftlichen und im wirtschaftlichen\nLeben schützen. Ferner schützen sie auch die Beziehung zwischen den\neinzelnen Individuen (Bucher, a.a.O., Rz. 505, 462, 465, 476, 503). Das\nRecht auf Schutz der Persönlichkeit steht nicht nur den Anbietern von\nTelekiosk-Dienstleistungen, sondern auch deren Kunden zu.\nEs ist deshalb richtig, dass der Bundesrat bei der Güterabwägung der\ninvolvierten Interessen nach den Vorgaben des privatrechtlichen\nPersönlichkeitsschutzes und aus den grund- und menschenrechtlichen\nSchutzpflichten das Schutzbedürfnis der Telekiosk-Konsumenten höher\ngewichtet hat als das Anonymitätsbedürfnis der am Geschäftsverkehr\nteilnehmenden Telekioskdienst-Anbieter.\n3.3.4. Im Rahmen seiner Verordnungskompetenz hat der Bundesrat bei der\nRegelung von Art. 9 AEFV auch den überwiegenden öffentlichen Interessen\nRechnung getragen (vgl. Art. 46 FMG in fine). Als öffentliches Interesse ist\nim vorliegenden Fall in erster Linie der Grundsatz von Treu und Glauben im\nGeschäftsverkehr heranzuziehen.\nDie Bundesverfassung erhebt in Art. 5 Abs. 3 BV den Grundsatz von Treu\nund Glauben zum Verfassungsprinzip, das auch unter Privaten unmittelbar\nanwendbar ist (Y. Hangartner, SG-Kommentar BV, Rz. 37 zu Art. 5 Abs.\n3). Dieser Grundsatz gilt somit im Privatrechtsbereich (Art. 2 ZGB) wie\nin verwaltungsrechtlichen Verhältnissen. Er gebietet ein loyales und\nvertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Im Geschäftsverkehr hat das\nGebot von Treu und Glauben gar eine herausragende Bedeutung und gehört\nzum Kreis der universell anerkannten Rechtsgüter, deren Schutz der positive\n«ordre public» dient (BGE 128 III 201, 207).\nDas für die Anbahnung und den Abschluss von Geschäften benutzte System\ndes Telekioskvertriebs erlaubt es den Anbietern, ihrer Kundschaft selbst hohe\nKosten für Telefondienstleistungen in Rechnung zu stellen, welche u.a. aus\nGrundgebühren für die blosse Herstellung der Verbindung oder das Hinhalten\nin einer Warteschlange anfallen. Solche Kosten entstehen, ohne dass den\nAnbietern dafür besondere Aufwendungen entstünden oder sie sonst eine\n\n"}