{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-08-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-45--_2005-08-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007325.pdf?ID=150007325", "Checksum": "f6dbbb858bf20422c055749f4afd6722"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:31", "Checksum": "b88dc4f8a38b5736760dd463d54430e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 02.08.2005 JAAC 70.45 \r\n\n 9\nArt. 36 BV sieht die Einschränkung der Grundrechte in allgemeiner Weise\nvor (dazu R. J. Schweizer, SG-Kommentar BV, Rz. 1 ff. zu Art. 36). Nach dieser\nVerfassungsbestimmung und der einschlägigen Rechtsprechung kann in\nden grundrechtlich geschützten Geheimnisbereich eingegriffen werden,\nsoweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht und der Eingriff einem\nüberwiegenden öffentlichen Interesse entspricht, verhältnismässig ist und\nden Kerngehalt der Verfassungsgarantie wahrt (BGE 109 Ia 273 E. 4a S. 280\nund E. 7 S. 289, BGE 122 I 182 E. 3a S. 187, ständige Rechtsprechung, zuletzt\nbezüglich des Eingriffs in die persönliche Freiheit BGE 127 I 18 E. 6., bezüglich\ndes Schutzes vor missbräuchlicher Datenbearbeitung BGE 128 II 270 E. 3.3).\nSchon Art. 44 und Art. 45 FMG regeln verschiedene Eingriffsbereiche. Gleiches\ngilt für Art. 46 FMG.\nSchliesslich erlauben auch Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 17 des Internationalen\nPakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966\n(UNO-Pakt II, SR 0.103.2) entsprechende Grundrechtseinschränkungen\n(vgl. z. B. BGE 122 I 182 E. 3a S. 188). Die Art. 44-46 FMG entsprechen\ngrundsätzlich den verfassungs- und völkerrechtlichen Anforderungen von\nGrundrechtseinschränkungen.\nDa Art. 46 FMG den Persönlichkeitsschutz der Teilnehmer und die öffentlichen\nInteressen als Rahmen vorgibt, steht ausser Frage, dass diese Gesichtspunkte\nbei der Verwendung der Daten über den Fernmeldeverkehr sowohl bei\nden Telekioskdienst-Anbieter/-innen wie auch bei ihren Kunden gesondert\nBeachtung zu finden haben.\n3.3.2. Wie bereits erwähnt, sah Art. 9 AEFV für Telekiosk-Dienstleistungen\nzu Beginn das Prinzip der Öffentlichkeit vor. Dieses diente dem Interesse\nder konsumierenden und bezahlenden Vertragspartner. Erst später wurde\nden Dienstleistungs-Anbietern ermöglicht, ihre Namen und Adressen\ngegenüber Kunden und Publikum geheim zu halten. Auch nach Auffassung der\nBeschwerdeführerinnen sollen auf Publikumsanfragen hin ihre Namen und\nAdressen grundsätzlich bekannt gegeben werden dürfen, dies aber erst nach\nerfolgreich bestandener behördlicher Überprüfung der Auskunftsgesuche, was\nfür Gesuchsteller und Behörde mit Aufwand verbunden ist.\nDie Einführung der Geheimhaltungsmöglichkeit ging mit einem massiven\nAnstieg von Missbrauchsfällen bzw. von Beschwerden der zahlenden\nKonsumenten einher. Im Ergebnis wurden aufgrund der Teilrevisionen von\nArt. 9 AEFV laufend mehr Teilnehmer gezwungen, ein Verwaltungsverfahren\nzu durchlaufen, um ihre Vertragspartner identifizieren und gegen sie\nvorgehen zu können. Gemäss Aktenlage geht es bei den fraglichen\nTelekiosk-Dienstleistungen zum grossen Teil um Angebote von Erotik,\nWahrsagerei und Lebensberatung. Somit mussten Kunden aufgrund\nder früheren Regelung der Bundesbehörde höchst private Ereignisse\noffenbaren, nur um überhaupt die Voraussetzung zu schaffen, ihre Rechte\nals Vertragspartei wahrnehmen zu können.\nViele Konsumenten dürften nicht einmal gewusst haben, dass die Möglichkeit\nbestand, über die Bundesbehörde einen Vertragspartner zu identifizieren,\nda das alte Verordnungsrecht diesbezüglich neue Wege beschritt und eine\nsinguläre Lösung schuf. Anderen Konsumenten fehlte allenfalls das Wissen,\nwie sie ihr Interesse glaubhaft vorzutragen hatten, um zur Offenlegung\nvon Name und Adresse des Vertragspartners zu gelangen. Sich bei einer\n\n"}