{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-08-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-45--_2005-08-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007325.pdf?ID=150007325", "Checksum": "f6dbbb858bf20422c055749f4afd6722"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:31", "Checksum": "b88dc4f8a38b5736760dd463d54430e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 02.08.2005 JAAC 70.45 \r\n\n 8\nUnter anderen findet auch das systematische Auslegungsargument\nBeachtung (BGE 130 III 76, 82). Art. 46 FMG befindet sich im 7. Kapitel\ndes Gesetzes. Dieses regelt unter dem Titel «Fernmeldegeheimnis»\nverschiedene Aspekte davon. Art. 43 umschreibt das Fernmeldegeheimnis:\nWer mit fernmeldedienstlichen Aufgaben betraut ist oder betraut war,\nist zur Geheimhaltung von Angaben über den Fernmeldeverkehr von\nTeilnehmerinnen und Teilnehmern verpflichtet. Zweck der Ordnung von\nArt. 43 ff. FMG ist es, die (privaten) Anbieter/-innen von Fernmeldediensten\nüberhaupt erst zur Geheimhaltung zu verpflichten. Das Fernmeldegeheimnis\nschützt die Privatsphäre der Personen, die einen (heute von privater Seite\nangebotenen) Fernmeldedienst wie etwa das Telefon in Anspruch nehmen.\nDer Schutz betrifft die Benützer dieser Dienstleistungen, nicht hingegen die\nAnbieter/-innen (BGE 126 I 50, 57). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten,\ndass die Telekioskdienst-Anbieter hinter den Fernmeldedienst-Anbietern\nstehen und daher nicht im Zentrum des auf die Benützer ausgerichteten\nSchutzes sind.\nb. Das (früher so genannte) Post‑, Telegrafen- und Telefongeheimnis\n(Art. 36 Abs. 4 aBV) bzw. das Fernmeldegeheimnis werden durch das\nBundesverfassungsrecht (Art. 13 Abs. 1 BV) und das Völkerrecht (z. B. Art. 8\nder Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten [EMRK], SR 0.101) geschützt (vgl. S. Breitenmoser,\nSG-Kommentar BV, Rz. 33-36 zu Art. 13). Im Hinblick auf die Bestimmung\ndes Schutzbereiches dieser Grundrechte ergibt die Verfassungsauslegung,\ndass die Kommunikation mit fremden (technischen) Mitteln gegenüber\nDrittpersonen geheim soll erfolgen können; immer dann, wenn die\nKommunikation durch eine Organisation erfolgt, soll sie im Vertrauen auf\ndie Respektierung der Geheimsphäre vertraulich geführt werden können,\nohne dass das Gemeinwesen Kenntnis und Einblick erhält und daraus\ngewonnene Erkenntnisse gegen den Betroffenen verwendet und ohne dass\nprivate Dritte aufgrund der Vernachlässigung der staatlichen Schutzpflichten\nKenntnis erlangen können. Dieser Geheimbereich ist unabhängig davon zu\ngewähren, ob die Kommunikation durch eine staatliche Organisation wie\ndie früheren PTT-Betriebe oder wie heute durch private Anbieterinnen von\nFernmeldedienstleistungen vermittelt wird (vgl. BBl 1997 I 153 zu Art. 13 BV;\nBGE 126 I 50, 65).\nVorliegend geht es indessen wie gesagt nicht darum, dass die Kommunikation\nzwischen Gesprächspartnern gegenüber Dritten geheim gehalten werden\nsoll, sondern hier beansprucht der dienstleistende Vertragspartner gestützt\nauf das Fernmeldegeheimnis grösstmögliche Anonymität gegenüber dem\nzahlenden Vertragspartner. Diese Konstellation trifft gerade nicht Sinn und\nZweck des Fernmeldegeheimnisses. Hier erheben sich in erster Linie Fragen\ndes Datenschutzes und des Konsumentenschutzes.\nc. Diese Fragen brauchen indessen nicht näher untersucht zu werden, weil\ndas Fernmeldegeheimnis ohnehin nicht absoluten Schutz geniesst und\neine Durchbrechung, wie Art. 46 FMG deutlich macht, zu Gunsten eines\nhöherwertigen Persönlichkeitsschutzes oder der öffentlichen Interessen\nmöglich ist.\n\n"}