{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-08-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-45--_2005-08-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007325.pdf?ID=150007325", "Checksum": "f6dbbb858bf20422c055749f4afd6722"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:31", "Checksum": "b88dc4f8a38b5736760dd463d54430e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 02.08.2005 JAAC 70.45 \r\n\n 7\nDie vorliegende Frage betreffend Öffentlichkeit der Daten über\nTelekioskdienst-Anbieterinnen ist daher in Art. 45 FMG nicht geregelt.\nOb dieser Bestimmung abschliessender Charakter zukommt, wie die\nBeschwerdeführerinnen meinen, ist nachfolgend zu prüfen.\n3.3. In Art. 46 FMG hat der Gesetzgeber den Bundesrat angewiesen, weitere\nRegelungen zur Bearbeitung der im Fernmeldeverkehr anfallenden Daten\nvorzusehen. Somit stellt sich die Frage, ob sich das Prinzip der Öffentlichkeit\ngemäss Art. 9 Abs. 1 AEFV auf Art. 46 FMG als Delegationsgrundlage stützen\nkann.\n3.3.1. Unter dem Marginale «Persönlichkeitsschutz» erteilt Art. 46 FMG dem\nBundesrat die Kompetenz, insbesondere die Identifikation des anrufenden\nAnschlusses, die Anrufumleitung, die Verwendung von Daten über den\nFernmeldeverkehr sowie die Sicherheit der Fernmeldedienste gegen\nunbefugte Abhörung und Eingriffe zu regeln. Der Bundesrat soll dabei\ndem Persönlichkeitsschutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am\nFernmeldeverkehr sowie den überwiegenden öffentlichen Interessen\nRechnung tragen.\na. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der Bestimmung, wobei\nderen Sinn und Zweck anhand sämtlicher anerkannter Auslegungselemente\nfestzustellen ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann (und müsste sogar) vom\nblossen Wortlaut abgewichen werden, wenn triftige Gründe zur Annahme\nbestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche\nGründe können sich etwa aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung,\naus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen\nVorschriften ergeben (BGE 115 Ia 137 E. 2b, mit Hinweisen; BGE 118 Ib 187,\n190).\nInsoweit Telekiosk-Anbieter am Fernmeldeverkehr teilnehmen, legt schon\nder Wortlaut von Art. 46 FMG nahe, dass die Bekanntgabe ihres Namens\nund/oder ihrer Adresse unter eine der in Art. 46 FMG - nicht abschliessend\n- aufgezählten Handlungen fällt, die der Bundesrat regeln kann; denn der\nPersönlichkeitsschutz im Fernmeldeverkehr setzt kommunizierende Personen\nvoraus. In diesem Sinne fallen unter die «Verwendung von Daten über\nden Fernmeldeverkehr» gemäss Art. 46 FMG nicht nur Angaben, welche\nbeispielsweise Anrufzeit, Gesprächsdauer oder Kosten betreffen, sondern\nauch Angaben, die auf die Gesprächsteilnehmer selber hinweisen oder deren\nIdentifikation erlauben.\nLaut Botschaft zum FMG soll der Artikel zum Persönlichkeitsschutz\n(im damaligen Entwurf Art. 45 FMG) den Bundesrat ermächtigen, «die\nmaterielle Ausgestaltung weiterer Ausnahmen vom Grundsatz des\nFernmeldegeheimnisses» vorzunehmen, zusätzlich zu den bereits gesetzlich\ngeregelten Ausnahmen (BBl 1996 III 1405 ff., 1444). Auch von daher ist somit\nklar, dass der Gesetzgeber den Bundesrat beauftragte, die Persönlichkeit der\nam Fernmeldeverkehr beteiligten Personen und die ebenfalls erwähnten\nüberwiegenden öffentlichen Interessen dort zu schützen, wo der ausgedehnte\nSchutz des Fernmeldegeheimnisses oder das übliche Auskunftsrecht solche\nRegelungen erfordern.\nSodann darf Art. 46 FMG bei der Auslegung auch nicht isoliert von seiner\nsystematischen Stellung im Gesetz betrachtet werden. Das Bundesgericht\nvertritt in Auslegungsfragen einen pragmatischen Methodenpluralismus.\n\n"}