{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-08-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-45--_2005-08-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007325.pdf?ID=150007325", "Checksum": "f6dbbb858bf20422c055749f4afd6722"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:31", "Checksum": "b88dc4f8a38b5736760dd463d54430e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 02.08.2005 JAAC 70.45 \r\n\n 4\nInternet-Publikation des BAKOM berührt sei. Beim informationellen\nSelbstbestimmungsrecht handelt es sich zweifellos dem Grundsatz nach um\nein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Bst. a VwVG. Soweit sie\nsich gegen den Fortbestand der bereits erfolgten Publikation wenden, machen\ndie zwei Beschwerdeführerinnen zudem ein aktuelles Interesse geltend. Ihre\nBeschwerdelegitimation ist daher zu bejahen.\nAuf ihre frist- und formgerecht eingereichten Eingaben ist einzutreten.\nDa sie denselben Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen betreffen,\nbeide Beschwerdeführerinnen überdies durch denselben Rechtsanwalt\nvertreten und im Verfahren gemeinsam aufgetreten sind, werden die\nBeschwerdeverfahren vereinigt.\n2. Vorliegend hat das BAKOM die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1\nAEFV vor allem fernmelderechtlich begründet. Den Eingaben der\nBeschwerdeführerinnen ist jedoch zu entnehmen, dass sie sich gegen\ndie Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten auf der Internetseite des\nBAKOM wenden. Damit können ihre Eingaben als Gesuche um Sperrung\nder Bekanntgabe ihrer persönlichen Daten gemäss Art. 20 Abs. 1 DSG bzw.\nals Begehren um Unterlassung einer widerrechtlichen Bearbeitung von\nPersonendaten gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a DSG betrachtet werden. Es handelt\nsich demgemäss vorliegend in der Hauptsache um eine datenschutzrechtliche\nStreitigkeit, welche in die Zuständigkeit der EDSK gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. b\nDSG fällt.\n3. Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, die (letzte) Revision von Art. 9\nAEFV beruhe nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und sei\nweder durch die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nvom 18. April 1999 (BV, SR 101) noch durch das FMG gedeckt. Sinngemäss\nrügen sie, dass der Bundesrat damit dem Fernmeldegeheimnis bzw. den Art.\n43 ff. FMG einen Rechtssinn zugesprochen habe, der diesen nicht zukomme.\nInsbesondere machen sie geltend, Art. 45 Abs. 2 FMG regle den Umfang des\nAuskunftsrechts abschliessend. Diese Fragen sind nachfolgend zu prüfen.\n3.1.1. Die derzeit geltende Fassung von Art. 9 Abs. 1 AEFV lautet wie folgt:\n«Das Bundesamt macht Informationen über die von ihm zugeteilten\nAdressierungselemente und deren Nutzungszweck, über den Namen und\ndie Adresse ihrer Inhaberinnen und Inhaber sowie, falls ihr Sitz im Ausland ist,\nüber ihre Korrespondenzadresse in der Schweiz der Öffentlichkeit zugänglich.\nEs kann diese Informationen durch Abrufverfahren zugänglich machen.»\nDie fragliche Verordnung ist seit ihrer Inkraftsetzung am 1. Januar 1998\nbereits mehrfach geändert worden. Mit der dritten Änderung (in Kraft ab 1.\nApril 2002) wurde diejenige Fassung von Art. 9 Abs. 1 AEFV geschaffen, welche\nheute bereits wieder nicht mehr gilt und welche die Beschwerdeführerinnen\nbeibehalten möchten. Diese vierte Fassung sah die Bekanntgabe von Namen\nund Adressen der Anbieter nur auf begründeten Antrag eines Teilnehmers hin\nvor. Wegen einer massiven Zunahme von Missbräuchen durch die Anbieter\nbzw. zahlreicher Beschwerden seitens der Konsumenten war sie ebenfalls nur\nkurz in Kraft. Bereits am 19. Februar 2003 erfolgte eine weitere Änderung, die\nam 1. April 2003 in Kraft trat. Seither gilt Art. 9 AEFV in der eingangs zitierten\nFassung. Demgemäss herrscht heute bezüglich der Namen und Adressen\n\n"}