{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-08-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-45--_2005-08-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007325.pdf?ID=150007325", "Checksum": "f6dbbb858bf20422c055749f4afd6722"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:31", "Checksum": "b88dc4f8a38b5736760dd463d54430e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 02.08.2005 JAAC 70.45 \r\n\n 3\naufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgt. Die Verfahrenskosten teilte das\nBAKOM durch die Anzahl der Verfügungsadressaten und auferlegte sie diesen\nzu gleichen Teilen.\nD. Dagegen führten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Beschwerde bei\nder Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt,\nVerkehr, Energie und Kommunikation (REKO UVEK). Beantragt wurde je die\nAufhebung der Verfügung des BAKOM vom 28. März 2003 und die Feststellung,\ndass die Änderung des Art. 9 Abs. 2 AEFV unwirksam sei. Mit Eingabe vom\n14. Mai 2003 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen eine\nErgänzung seiner Beschwerdebegründung vom 28. März 2003 ein. Darin\nberuft er sich auf das DSG und das FMG, auf den Schutz der Privatsphäre,\nauf das Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Mit Bezug\nauf das DSG wird vorgebracht, dass es sich bei den veröffentlichten Daten\num schützenswerte Personendaten handle, die nur bearbeitet werden\ndürften, wenn ein formelles Gesetz dies ausdrücklich vorsehe. Auch für das\nZugänglichmachen von Daten durch ein Abrufverfahren wird das Fehlen einer\ngenügenden gesetzlichen Grundlage moniert. Zudem wird ein öffentliches\nInteresse an der Geheimhaltung der betreffenden Daten behauptet. In\nformeller Hinsicht wird schliesslich noch die Kostenauflage in der Verfügung\ndes BAKOM vom 28. März 2003 angefochten, dies unabhängig vom Ausgang\ndes Verfahrens in der Hauptsache.\nE. Das BAKOM bejahte in seiner Stellungnahme im Ergebnis zwar die\nAnwendbarkeit des DSG, verneinte hingegen, dass für die Zulässigkeit des\nAbrufverfahrens ein Gesetz im formellen Sinn erforderlich sei, da es sich bei\nden publizierten Daten nicht um besonders schützenswerte Personendaten\nhandle.\nF. Nach einem Meinungsaustausch über die Zuständigkeit in der\nSache überwies die REKO UVEK das Verfahren an die Eidgenössische\nDatenschutzkommission (EDSK).\nAus den Erwägungen:\n1. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerden ist die\nFeststellungsverfügung des BAKOM vom 28. März 2003 (vgl. Art. 44 des\nBundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968;\nVwVG, SR 172.021).\nAls Beschwerdegründe im Sinne von Art. 49 VwVG tragen die\nBeschwerdeführerinnen im Wesentlichen vor, die Publikation ihrer Namen\nund Adressen gestützt auf Art. 9 AEFV verletze das Fernmeldegeheimnis im\nSinne von Art. 43 FMG bzw. das Auskunftsrecht gemäss Art. 45 FMG. Zudem\nliege eine Verletzung von Art. 17 DSG vor. Schliesslich erfolge die Bekanntgabe\nvon Daten in Verletzung von Art. 19 Abs. 3 und 4 DSG sowie in Verletzung des\nSperrrechts gemäss Art. 20 Abs. 1 DSG. Weiter wird die Kostenauflage in der\ngenannten Verfügung des BAKOM selbständig angefochten.\nBei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um eine natürliche\nPerson und um eine Einzelfirma. Sie möchten dem Publikum entgeltliche\nDienstleistungen über Telefon anbieten, aber - wie vorübergehend möglich -\nihre Namen und Adressen nicht veröffentlichen lassen. Bei diesem Wunsch\nauf Geheimhaltung ihrer Identität berufen sich die Beschwerdeführerinnen\nauf ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht, welches durch die\n\n"}