{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-08-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-45--_2005-08-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007325.pdf?ID=150007325", "Checksum": "f6dbbb858bf20422c055749f4afd6722"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 02.08.2005 JAAC 70.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:31", "Checksum": "b88dc4f8a38b5736760dd463d54430e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 02.08.2005 JAAC 70.45 \r\n\n 2\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nA. Bis am 31. März 2003 gab das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)\ngestützt auf die damals gültige Fassung von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung\nvom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich\n(AEFV, SR 784.104) die Identität eines Inhabers einer einzeln zugeteilten\nTelekiosk-Nummer (090x) nur gegenüber Personen bekannt, welche eine\nsolche Dienstleistung in Anspruch genommen hatten. Ferner mussten\ndie anfragenden Personen glaubhaft darlegen, dass der Inhaber gegen\ngeltendes Recht verstossen haben könnte oder dass die betreffende Nummer\nanderweitig missbräuchlich eingesetzt worden war.\nAufgrund der massiven Zunahme von Missbräuchen im Bereich der\nMehrwertdienst-Nummern - z. B. Belastung der Kunden mit hohen\nGrundgebühren bei blossem Verbindungsaufbau, gebührenpflichtiges\nHinhalten der Anrufer in Warteschlangen - wurde diese Norm einer Revision\nunterzogen. Der Bundesrat beschloss, die einzeln zugeteilten Nummern\nwieder - wie bereits früher einmal - dem Prinzip der Öffentlichkeit zu\nunterstellen. Seit 1. April 2003 bestimmt der revidierte Art. 9 Abs. 1 AEFV, dass\nName und Adresse der Inhaber von einzeln zugeteilten Telekiosk-Nummern\n(090x) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Das BAKOM unterhält\nzu diesem Zweck im Rahmen seines Internet-Auftritts (www.e-ofcom.ch) eine\nSuchfunktion, mit welcher jede interessierte Person die Namen und Adressen\nder Inhaber einer Telekiosk-Nummer abfragen kann.\nB. Verschiedene Nummerninhaber, darunter die Beschwerdeführerinnen,\nverlangten zwischen dem 18. und 26. März 2003 vom BAKOM, auf die\nVeröffentlichung ihrer Identität zu verzichten. Sie beriefen sich dabei\nunter anderem auf Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz\nvom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1). Für den Fall einer Ablehnung dieses\nBegehrens ersuchten die Beschwerdeführerinnen um den Erlass einer\nbeschwerdefähigen Verfügung.\nC. Mit Verfügung vom 28. März 2003 lehnte das BAKOM die Begehren von\nzwei Dutzend Gesuchstellern ab. Darunter befanden sich auch die beiden\nBeschwerdeführerinnen. Das BAKOM stellte fest, dass die Einführung des\nGrundsatzes der Öffentlichkeit im Bereich von einzeln zugeteilten Nummern\ndurch den Verordnungsgeber sowie die Umsetzung dieses Grundsatzes durch\ndas BAKOM rechtmässig sei. Zur Begründung wurde angeführt, dass mit\nArt. 28 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10)\neine genügende gesetzliche Grundlage für die Regelung der Verwaltung\nder vom BAKOM zugeteilten Adressierungselemente bestehe. Damit könne\nder Bundesrat in Art. 9 AEFV ohne weiteres bestimmen, dass das BAKOM\nInformationen über den Namen sowie die Adresse von Inhabern dieser\nAdressierungselemente der Öffentlichkeit zugänglich mache und dass dies\nmittels eines Abrufverfahrens geschehen könne. Weiter wurde ausgeführt,\ndass die Verfassung, das DSG und das FMG eingehalten würden und dass\nan der Veröffentlichung ein öffentliches Interesse bestehe. Schliesslich sei\nder Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt und der Entzug der\n\n"}