a in Verbindung mit Art. 4 DSG dar, wenn hierfür kein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG oder keine Grundlage gemäss Art. 13 Abs. 2 DSG besteht, unabhängig davon, ob die E-Mail-Adressen mit oder ohne Beifügung eines Bearbeitungsverbots publiziert wurden. 6. Empfehlung des EDSB: Schaffung der Möglichkeit des «Opting Out»