Im vorliegenden Fall muss die Berufung des Beklagten 1 auf Art. 12 Abs. 3 DSG schon deshalb scheitern, weil aus den aktenkundigen Publikumsbeschwerden hervorgeht, dass er wiederholt ausdrückliche Bearbeitungsverbote nicht beachtet hat. Dies wurde vom Beklagten 1 nicht bestritten. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt. Ausserdem ist im vorliegenden Fall von einem Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 DSG auszugehen, der systematische Züge trägt.