4.3. Passivlegitimiert als Partei im Weiterziehungsverfahren nach Art. 29 Abs. 4 DSG kann nur sein, wer Adressat der weitergezogenen Empfehlung nach Art. 29 Abs. 3 DSG ist und diese nicht befolgt oder ablehnt. Die Legitimation der Parteien wird - anders als im Zivilprozess - als subjektive Prozessvoraussetzung betrachtet, bei deren Fehlen ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist. 4.3.1. Im vorliegenden Fall leidet die streitige Empfehlung mit Bezug auf die Beklagte 2 an einem Widerspruch. Im Rubrum erwähnt sie zwar beide Beklagten, ebenso wie in den Tatsachenfeststellungen und - weniger klar - in den Erwägungen.