9 geringem Aufwand die Person hinter der Adresse auch namentlich zu bestimmen ist, bestreiten auch die Beklagten in solchen Fällen das Merkmal der Bestimmbarkeit nicht. Bei Adressen, die aus verbreiteten Namen zusammengestellt sind oder bei Phantasieadressen soll sich hingegen nach ihrer Meinung die Bestimmbarkeit nicht ohne weiteres ergeben. Zur Frage der Bestimmbarkeit ist daher ein Blick auf den Schutzzweck des DSG geboten: Nicht bei allen Daten über Personen ist der Schutz des DSG erforderlich.