Die Qualifikation von E-Mail-Adressen als Personendaten bejahen sie nur in ganz vereinzelten Fällen. Zusammenfassend gehen sie davon aus, dass es sich bei der vorliegenden Sache eher um ein lauterkeitsrechtliches Problem handle 5 und dass weder EDSB noch EDSK hierfür zuständig seien. Sie machen das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die abgegebene Empfehlung betreffend «Opting Out» geltend und bestreiten ihre im vorliegenden Verfahren. 2. Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes