In ihrer Duplik hielten die Beklagten an ihrem Antrag fest und bestritten die Relevanz und Beweiskraft der aufgelegten Akten. Gegen die vom EDSB verlangte Möglichkeit des «Opting Out» trugen sie zusätzlich vor, dass das DSG ein solche geradezu verbiete. Die Beklagten dürften E-Mail-Adressen gerade nicht aufgrund von entsprechenden Ersuchen löschen, die ihnen von den Empfängern ihrer E-Mail-Werbung per E-Mail zurück übermittelt würden, da elektronische Übermittlungen im Internet sehr leicht manipuliert werden könnten. Auf weitere Argumente der Parteien wird soweit nötig nachfolgend eingegangen. Aus den Erwägungen: 1. Streitgegenstand