Der EDSB habe die Möglichkeit erwogen, eine gleichlautende Empfehlung an die Beklagte 2 zu richten, dies aber unterlassen, da der Beklagte 1 auch für die Beklagte 2 geantwortet habe. Die vom EDSB vorgeschlagenen einfachen Opting-Out-Möglichkeiten seien praktikabel, würden andernorts problemlos angeboten und seien gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Bst. b DSG mit dem Gesetz vereinbar. Gleichzeitig reichte er diverse - in zwei Fällen anonymisierte - Beschwerden aus dem Publikum gegen die beiden sowie weitere Akten zur Unterlegung seiner Sachdarstellung ein. E. In ihrer Duplik hielten die Beklagten an ihrem Antrag fest und bestritten die Relevanz und Beweiskraft der aufgelegten Akten.