4 seien die vom EDSB vorgeschlagenen Möglichkeiten nicht praktikabel. Schliesslich beriefen sich die Beklagten auch auf ihre Informations- und Wirtschaftsfreiheit. D. In seiner Replik wies der EDSB darauf hin, dass der Beklagte 1 das einzige Organ der Beklagten 2 und mit 95% der Stammeinlagen an der Gesellschaft beteiligt sei. Der EDSB habe die Möglichkeit erwogen, eine gleichlautende Empfehlung an die Beklagte 2 zu richten, dies aber unterlassen, da der Beklagte 1 auch für die Beklagte 2 geantwortet habe.