In die Akten des EDSB hätten sie bisher keine Einsicht erhalten. Dazu seien ihnen nach Beizug durch die EDSK Gelegenheit zu geben. In materieller Hinsicht führten die Beklagten an, bei der Beklagten 2 handle es sich nicht um eine E-Marketing-Firma. Hingegen wird eingeräumt, dass E-Mails zu Werbezwecken für den eigenen Versandhandel verschickt würden. Dabei würden nur E-Mail-Adressen aus bestehenden Kundenbeziehungen oder dann nur solche verwendet, welche ohne Einschränkung betreffend Werbe-E-Mails auf Websites im Internet publiziert seien. Das DSG sei nicht anwendbar, weil sich aus dem Versand von E-Mails an bestimmte E-Mail-Adressen keinerlei Personenbezug herstellen lasse. Damit entfalle