Die Weiterziehungsbeklagten trugen weitgehend die gleichen Argumente vor. Nur ihre Passivlegitimation bestritten sie aus verschiedenen Gründen. Zur Passivlegitimation wurde vorgebracht, der Beklagte 1 habe nicht selbst, sondern höchstens als Hilfsperson der Beklagten 2 gehandelt, weshalb er nicht betroffen sein könne. Die Weiterziehung gegenüber der Beklagten 2 hingegen sei ausgeschlossen, da sich die konkreten Empfehlungen gemäss Dispositiv nur an den Beklagten 1 gerichtet hätten. Weiter machten die Beklagten geltend, dass die angebliche Datenschutzwidrigkeit ihnen gegenüber nicht bewiesen worden sei. In die Akten des EDSB hätten sie bisher keine Einsicht erhalten.