Dabei versende er Werbemails an Adressen, von denen ein Grossteil ohne Kenntnis der betroffenen Personen beschafft oder gegen deren Willen benutzt werde. Die Weiterziehung des EDSB betrifft nur die dritte der ursprünglich vier im Empfehlungsdispositiv enthaltenen Empfehlungen. Diese wurde vom Empfehlungsadressaten entweder abgelehnt oder nicht befolgt. Der EDSB begründet sein Begehren mit der Anwendbarkeit des DSG und dem Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung durch die Zustellung unverlangter Werbebotschaften per E-Mail. Das gelte vor allem dann, wenn solches gegen den Willen der betroffenen Personen geschehe oder diese keine Möglichkeit hätten, ihre Rechte auszuüben.