3 eine Möglichkeit zur Verfügung zu stellen, ihr Recht auf «Opting Out» mittels des gleichen Kommunikationsmittels wahrzunehmen. Aus der Sicht des EDSB käme dafür entweder eine Mail-Adresse oder ein Link auf eine Website in Frage. Im Begehren nennt der EDSB als Empfehlungsadressat «X bzw. Y GmbH». In der Begründung führt er aus, «der Empfehlungsadressat» sei eine Unternehmung mit Aktivitäten im Bereich Marketing, genauer gesagt E-Marketing. Dabei versende er Werbemails an Adressen, von denen ein Grossteil ohne Kenntnis der betroffenen Personen beschafft oder gegen deren Willen benutzt werde.